AGB - Baumaschinen und Werkzeugverleih

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Algemeine Geschäftsbedingungen

§1
Der Vertrag kommt zwischen der Firma Osterholzer Mietstation und dem Besteller zustande.
Erfolgt die Bestellung für einen Dritten. So kommt der Vertrag nur dann zwischen der Osterholzer Mietstation und dem Dritten zustande, wenn der Dritte ausdrücklich zugestimmt hat oder den Rechnungsbetrag zahlt.

§2
Für die gemieteten Gegenstände ist auch aus Sicherheitsgründen nur der bestimmungsmäße Gebrauch zulässig.
Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand ordnungsgemäß und pfleglich zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblicher Vorschriften und technischen Regeln zu beachten.
Der Mieter hat den Mietgegenstand aufzubewahren. insbesondere gegen Diebstahl zu sichern und vor Feuer und Witterungseinflüssen zu schützen.

§3
Alle Mietgegenstände sind bei Mietbeginn in einwandfreiem. betriebssicherem Zustand. Der Mieter muss sich bei Übergabe des Mietgegenstandes von dem Einwandfreien Zustand überzeugen und die Vollständigkeit der Gegenstände und des Zubehörs prüfen. Der Vermieter ist bei der Prüfung auf Wunsch behilflich. Stellt der Mieter bei dieser Prüfung( Mängel gleich welcher Art) fest. Hat er diese unverzüglich mündlich dem Vermieter anzuzeigen. Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er die Mietgegenstände in einwandfreien Zustand übernommen hat, eine spätere Geltendmachung von Schäden ist damit ausgeschlossen. Sofern Mängel vorhanden sind, darf der Mieter den Mietgegenstand nicht ohne ausdrückliche Genehmigung des Vermieters in Gebrauch nehmen.

§4
Der Mieter haftet für alle Beschädigungen des Mietgegenstandes. die durch Vorsatz. Fahrlässigkeit (auch leichteste), nicht bestimmungsmäßen Gebrauch oder andere von ihm zu vertretende Umstände (Gebrauch durch Unbefugte) auftreten. Er haftet auch für die durch 3. Personen verursachten Schäden.
Der Mieter haftet für den Verlust des Mietgegenstandes, unabhängig davon, ob der Verlust auf Umstände zurückzuführen ist. die der Mieter zu vertreten hat. Bei Verlust oder Beschädigung des Mietgegenstandes oder des Zubehörs werden die betreffenden Teile zum Listenpreis des Herstellers berechnet, es sei denn, die Beschädigung beruht auf normalen Verschleiß. Abzüge aus dem Gesichtspunkt "neu für alt" werden nicht gemacht.

§5
Schadensersatzansprüche des Mieters jeder Art und aus welchem Rechtsgrund auch immer, gleichgültig ob mittelbare oder unmittelbare Schäden. Sachschäden und Personenschäden. sind ausgeschlossen, es sei denn. auf Seiten des Vermieters liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor.
Die Schadenersatzansprüche des Mieters werden begrenzt auf den Rechnungswert der gemieteten Gegenstände.
Dem Mieter obliegt die Verpflichtung, dem Vermieter schriftlich so rechtzeitig auf etwa vorhandene Risiken höhere Schäden hinzuweisen, dass dieser in der Lage versetzt wird, weitgehende Vorsorge zu treffen. um Schadensersatzansprüche des Mieters auszuschließen oder zu mindern.
Der Vermieter haftet nicht in Fällen höherer Gewalt.

§6
Der Mieter ist verpflichtet. nach Ablauf der Mietzeit die Gegenstände in gleichem Zustand wie übernommen an den Vermieter zurückzugeben Ist die Abholung vereinbart. ist der Mieter verpflichtet. die Mietgegenstände abholfertig und aufladebereit zu halten.
Der Mietgegenstand muss bei Ab - oder Rückgabe Ort ordnungsgemäß gereinigt und voll getankt zurückgegeben werden.
Wird der Mietgegenstand später als im Vertrag vereinbart zurückgegeben, so verlängert sich die Mietzeit jeweils um volle zu berechnende Zeiteinheiten zu den geltenden Bedingungen.
Wird nach Abschluss des Mietvertrages der Mietgegenstand reserviert, von dem Besteller allerdings nicht abgeholt, so ist die Miete für die volle Zeit zu zahlen. Wird der Mietgegenstand vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückgegeben. so besteht kein Mietanspruch mehr, für die verbleibende Restzeit. Die tägliche Mietzeit beträgt 24 Stunden mit 8 Betriebsstunden. Für Bagger und Radlader beträgt die tägliche Mietdauer 8 Betriebsstunden, Mehrkosten für die 9. und 10. Betriebsstunde, ab der 11. Betriebsstunde beginnt eine neue Tagesmiete.
Für eine Verlängerung der Mietdauer muss bei dem Vermieter mindestens 4 Stunden vor Ablauf der Mietzeit nachgefragt werden. Stimmt der Vermieter ausnahmsweise einer mündlichen oder Fernmündlichen Verlängerung der Mietzeit zu, so richtet sich der Preis nach den bisher getroffenen Absprachen.

§7
Die Auslieferung des Mietgegenstandes erfolgt grundsätzlich ab Lager des Vermieters. Der Transport des Mietgegenstandes vom Vermieter und zurück übernimmt der Mieter. Der Mieter trägt das Transportrisiko.
Bei besonderer Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter kann der Mietgegenstand dem Mieter zugestellt, aufgestellt, demontiert und wieder abgeholt werden. Lieferung und Aufstellung, wie auch Demontage und Rücktransport erfolgen auf Gefahr des Mieters, auch wenn der Vermieter oder seine Bevollmächtigen den Transport durchführen. Die anfallenden Kosten werden dem Mieter gesondert in Rechnung gestellt. Der Mieter hat bei der Anlieferung der Mietgegenstandes anwesend zu sein. Falls der Mieter nicht anwesend ist, wird der Mietgegenstand am vereinbarten Ort hinterlassen. In diesem Fall erkennt der Mieter die ordnungsgemäße und vollständige Lieferung an.

§8
Der Mieter ist verpflichtet, jede Beschädigung der Mietsache dem Vermieter unverzüglich mündlich oder per E-Mail anzuzeigen, unabhängig davon, ob diese Beschädigung auf natürlichen Verschleiß beruht oder vom Vermieter zu vertreten ist. Die Benutzung eines beschädigten bzw. nicht in betriebssicherem Zustand befindlichen Mietgegenstandes ist nicht zulässig. Der Mietgegenstand darf weder vom Mieter noch von einer dritten Person geöffnet oder repariert werden.
Sämtliche Reparaturen sind vom Vermieter oder von einer von Ihm beauftragten Person durchzuführen.
Der Vermieter stellt dem Mieter für die Dauer der Reparatur einen anderen, entsprechen-den Mietgegenstand zur Verfügung, sofern ihm dies möglich ist. Für die Dauer der Repa-ratur ist der Mieter von der Zahlung des Mietzinses nicht befreit, wie auch beim Verlust des Mietgegenstandes, wenn die Beschä-digung oder der Verlust von Ihm zu vertreten ist. Die Reparatur trägt der Mieter, wenn er die Beschädigung des Mietgegenstandes zu vertreten hat.

§9
Zwischen den Vertragsparteien wird eine Kaution, deren Höhe der Vermieter bestimmt, festgesetzt. Die Kaution wird dem Mieter unter Verrechnung etwaiger Ansprüche des Vermieters bei Rückgabe des Mietgegenstandes in ordnungsgemäßen Zustand erstattet. Die Höhe der Forderung des Vermieters wird durch die Kaution nicht begrenzt.

§10
Der Rechnungsbetrag ist spätestens bis an dem auf der Rechnung angegebenen Zahlungstermin ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Zahlungen gelten erst dann als geleistet, wenn die Firma Osterholzer Mietstation über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
Bei Zielüberschreitung vereinbaren die Vertragsparteien Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch in Höhe der banküblichen Debetzinsen.
Der Vermieter ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Mieters Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Mieter über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Vermieter berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
Ist die Rechnung nicht bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Termin gezahlt (Zah-lungseingang auf dem Konto des Vermieters) ist der Vermieter berechtigt, ohne weitere Mahnung die Forderung gerichtlich geltend zu machen.

§11
Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter einen unsachgemäßen Gebrauch von dem Mietgegenstand macht oder den Mietgegenstand Dritten ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters überlässt oder eine rückständige Miete trotz Aufforderung des Vermieters nicht unverzüglich in der geforderten Zahlungsform zahlt. Im Falle einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages, hat der Vermieter das Recht, den Mietgegenstand zurückzufordern.
Wird der Mietgegenstand nicht unverzüglich. spätestens innerhalb von 4 Stunden zurückgebracht. so hat der Vermieter das Recht. den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters abholen zu lassen.

§12
Der Mieter darf gegenüber Forderungen des Vermieters nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. im Übrigen gilt für den Mieter ein vertraglich vereinbartes Aufrechnungsverbot.

§13
Sollte einer der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird hier von die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An der Stelle der unwirksamen Bedingung tritt eine solche, welche die Parteien in Ansehung der unwirksamen Bedingung getroffen haben würden.
Mündliche Nebenabreden (Ausnahme der Reglung in § 6 letzter Absatz) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§14
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag ist Osterholz-Scharmbeck. Gerichtsstand ist soweit zulässig das Amtsgericht  Osterholz-Scharmbeck. Dies gilt auch für das gerichtliche Mahnverfahren.




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